Am 19. September 2019 wurde im Nationalrat die Steuerreform 2020 beschlossen. Nachfolgend ein kurzer Auszug wesentlicher Änderungen durch das Steuerreformgesetz 2020:
Erhöhung der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze
Ab 2020 sind Kleinunternehmer erst dann umsatzsteuerpflichtig, wenn ihre Umsätze die Nettogrenze von 35.000 EUR (bisher 30.000 EUR) übersteigen. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraums von fünf Kalenderjahren bleibt weiterhin unbeachtlich.
Neue Kleinunternehmer-Pauschalierung
Für Kleinunternehmer bringt die Steuerreform 2020 eine zusätzliche Pauschalierung in der Einkommensteuer, sofern Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Ausnahme: GmbH-Geschäftsführer) oder aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Die Betriebsausgaben werden mit 45% der Betriebseinnahmen festgesetzt. Bei Dienstleistungsbetrieben betragen die pauschalen Ausgaben 20% der Umsätze. Zusätzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben können die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge sowie der Grundfreibetrag geltend gemacht werden. Die bisher vorhandenen Pauschalierungsmöglichkeiten bleiben weiterhin bestehen.
Verdoppelung der GWG-Grenze
Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) verdoppelt sich von bisher 400 EUR auf 800 EUR.
Entlastung für Geringverdiener
Bei Arbeitnehmern kommt es zur Anhebung der Negativsteuer durch die Einführung eines Sozialversicherungsbonus. Wer keine Lohnsteuer zahlt (Einkommen unter 11.000 EUR) erhält künftig eine um bis zu 300 EUR höhere Sozialversicherungsrückerstattung. Die maximale Negativsteuer ab 2020 beträgt damit 700 EUR. Bis zu einem Einkommen von 15.500 EUR erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 300 EUR. Der Pensionistenabsetzbetrag wird um 200 EUR erhöht.
Nach 45 Arbeitsjahren abschlagsfrei in Pension
Personen mit mindestens 45 Arbeitsjahren über der Geringfügigkeitsgrenze können ab 1. Jänner 2020 ohne Abschläge in Pension gehen und zwar auch dann, wenn sie vor dem Regelpensionsalter (derzeit Frauen 60 Jahre, Männer 65 Jahre) in den Ruhestand gehen. Bis zu 5 Jahre können durch Zeiten der Kindererziehung ersetzt werden. Nachgekaufte Schul- und Studienzeiten zählen nicht.