Ab 1.1.2026 tritt das neue Modell der Teilpension in Kraft, mit dem Arbeitnehmern auch während des Bezugs einer Pension eine reduzierte Weiterarbeit ermöglicht wird. Gleichzeitig wurde die bisherige Regelung zur Altersteilzeit überarbeitet und die Zugangsmöglichkeit eingeschränkt.

Die Teilpension steht jenen Personen offen, die Anspruch auf eine reguläre oder vorzeitige Alterspension haben. Dazu muss mit dem Arbeitgeber zeitgerecht eine Arbeitszeitreduktion zwischen 25% und 75% schriftlich vereinbart werden und ein Antrag bei der Pensionsversicherung (PV) gestellt werden. Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion und der Gesamtgutschrift des Vorjahres, sodass sich folgende Auswirkungen der Arbeitszeitreduktion auf den Anteil der Gesamtgutschrift ergeben: 25% Anteil bei Reduktion um 25% bis 40%, 50% Anteil bei Reduktion um 41% bis 60% und 75% Anteil bei Reduktion um 61% bis 75%.

Ein Anspruch auf Teilpension ist nicht möglich, wenn bereits eine reguläre Pension bezogen wird. Auch darf während der Teilpension keine zusätzliche Erwerbstätigkeit mit Pensionsversicherungspflicht aufgenommen werden. Wird die erlaubte Bandbreite der Arbeitszeit überschritten, entfällt die Teilpension unter bestimmten Voraussetzungen.

Parallel wird der Zugang zur Altersteilzeit deutlich eingeschränkt. Ein Bezug von Altersteilzeitgeld ist ab 2026 nur mehr höchstens 3 Jahre vor der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension oder vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich (bisher höchstens 5 Jahre vor Regelpensionsalter). Auch die erforderliche Versicherungsdauer für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld (Anwartschaft) wird stufenweise von 780 auf 884 Wochen erhöht.

Außerdem führt künftig jede zusätzliche Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber zum Verlust des Anspruchs auf Altersteilzeitgeld. Zusätzlich wird der finanzielle Anreiz für Arbeitgeber reduziert: so sinkt beispielsweise der Ersatz für den Lohnausgleich ab 2026 von 90% auf 80%.

 

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