Mit 30. Juni 2022 wurde im Entlastungspaket die Teuerungsprämie beschlossen und auch bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Arbeitgeber können daher in den Jahren 2022 und 2023 aufgrund aktueller Teuerungen Mitarbeitern eine zusätzliche Prämie begünstigt auszahlen.

Die Abgabenbefreiung gilt grundsätzlich bis zu einer Höhe von EUR 3.000 pro Jahr. Bis zu EUR 2.000 kann die Prämie jedenfalls begünstigt ausbezahlt werden, weitere EUR 1.000 sind dann befreit, wenn die Zahlung entweder auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung), oder allen bzw. Gruppen von Dienstnehmern gewährt wird.

Die Begünstigung bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer). Daher ist die Teuerungsprämie im Vergleich zur Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter, die ebenfalls bis zu EUR 3.000 pro Jahr ausbezahlt werden kann, deutlich interessanter, da sie nicht nur steuerfrei, sondern auch lohnnebenkosten- und sozialversicherungsfrei ist.

Die Teuerungsprämie und die Mitarbeitergewinnbeteiligung dürfen in Summe max. EUR 3.000 pro Jahr betragen. Darüberhinausgehende Zahlungen sind ganz normal mit Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten belastet. Weiters muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher noch nicht gewährt wurde. Eine Gehalts- oder Prämienumwandlung ist nicht zulässig.

Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme gilt für Unternehmen, die im Jahr 2022 bereits eine Gewinnbeteiligung lohnsteuerfrei ausbezahlt haben. In diesem Fall können die Gewinnbeteiligungen rückwirkend als Teuerungsprämien auch lohnnebenkosten- und sv-beitragsfrei behandelt werden.

Prämien sollten mit den Mitarbeitern stets schriftlich vereinbart und im vorliegenden Fall als Teuerungsprämie bezeichnet werden. Eine Umwandlung einer bereits gewährten Gewinnbeteiligung sollte ebenfalls schriftlich erfolgen.

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