Bis jetzt lag der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Photovoltaikanlagen bei 20%. Während Unternehmer im Regelfall die verrechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen konnten, mussten Privatpersonen und nicht umsatzsteuerpflichtige Körperschaften die Umsatzsteuer zur Gänze tragen. Um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, wird der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Photovoltaikmodulen von 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen von 20% auf 0% herabgesetzt, was insbesondere Privatpersonen zugutekommt.
Für die Umsatzsteuerbefreiung darf die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowattpeak (kWp) betragen. Außerdem muss die Anlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben werden: Gebäude, die Wohnzwecken dienen, Gebäude, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts genutzt werden oder Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken genutzt werden.
Die Begünstigung umfasst nur Lieferungen direkt an den Betreiber zu Zwecken des Betriebes. Lieferungen und Leistungen von Zwischenhändlern unterliegen weiterhin dem Normalsteuersatz. Für unselbständige Nebenleistungen, die für den Betrieb der Anlage notwendig sind (z.B. Montage bzw. Installation von Photovoltaikmodulen), gilt die Steuerbefreiung im gleichen Ausmaß wie für die Lieferung. Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um dem Steuersatz von 0% zu unterliegen. Nicht begünstigt sind hingegen Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern, Stromerzeugern oder sonstigen Zwecken zugutekommen.
Damit die vorübergehende Umsatzsteuerbefreiung von kleinen Photovoltaikanlagen nicht zu einer zusätzlichen Flächenversiegelung führt, gilt der Steuersatz von 0% nur für Anlagen, die auf einem Hausdach oder einem nahestehenden Gebäude wie einer Garage oder einem Schuppen installiert werden und nicht für Anlagen auf einer freien Fläche.