Das Deregulierungsgesetz 2017 bietet ab 2018 eine einfachere Möglichkeit der Gründung einer Ein-Personen-GmbH. Die Erleichterungen bestehen darin, dass für die Errichtung der Gesellschaft kein Notariatsakt erforderlich ist und dass die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Firmenbuch in elektronischer Form und ohne Beglaubigung erfolgen kann.

Eine vereinfachte GmbH-Gründung ist möglich, sofern es nur einen Gesellschafter gibt, der auch einziger Geschäftsführer werden soll. Bei dieser neuartigen Gründungsform der Ein-Personen-GmbH beschränkt sich der Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft) neben dem gesetzlichen Mindestinhalt (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals und Betrag der Stammeinlage) und die Bestellung des Geschäftsführers auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten bis max. EUR 500, über die Verteilung des Bilanzgewinns sowie gegebenenfalls über die Gründungsprivilegierung.

Die Identitätsprüfung erfolgt durch das Kreditinstitut im Zuge der Einzahlung der bar zu leistenden Stammeinlagen auf das neu eröffnete Konto der Gesellschaft. Die Identifizierungsdaten sowie die Musterzeichnung und Bankbestätigung werden vom Kreditinstitut an das Firmenbuch übermittelt. Danach kann der Gesellschafter über das Unternehmensserviceportal (USP) die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft abgeben und den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch stellen. Zur Anmeldung beim USP ist eine Identifizierung mittels Bürgerkarte bzw. Handysignatur erforderlich.

Alternativ kann wie bisher die Gründung mit einem Notar durchgeführt werden. Durch das Deregulierungsgesetz 2017 gelangen nun für bestimmte Notariatshandlungen geringere Tarife zur Anwendung.

Auch wenn das vereinfachte Gründungsverfahren Zeit- und Kostenvorteile bringt, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Probleme aufgrund mangelnder rechtlicher Beratungauftreten können, die die Vorteile nach der Gründung wieder relativieren.

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