Ab 2018 ist es möglich, eine Ein-Personen-GmbH vereinfacht zu gründen. Bei dieser neuartigen Gründungsform beschränkt sich der Gesellschaftsvertrag neben dem gesetzlichen Mindestinhalt (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals und Betrag der Stammeinlage) und die Bestellung des Geschäftsführers auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten bis max. EUR 500 und über die Verteilung des Bilanzgewinns.

Die Identitätsprüfung erfolgt durch das Kreditinstitut im Zuge der Einzahlung der Stammeinlage auf das neu eröffnete Konto der Gesellschaft. Die Identifizierungsdaten sowie die Musterzeichnung und Bankbestätigung werden vom Kreditinstitut an das Firmenbuch übermittelt. Danach kann der Gesellschafter über das Unternehmensserviceportal (USP)den Gesellschaftsvertrag abgeben und den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch stellen. Zur Anmeldung beim USP ist eine Identifizierung mittels Bürgerkarte bzw. Handysignatur erforderlich.

Alternativ kann wie bisher die Gründung mit einem Notar durchgeführt werden. Ab 2018 gelangen für bestimmte Notariatshandlungen geringere Tarife zur Anwendung.

Auch wenn das vereinfachte Gründungsverfahren Zeit- und Kostenvorteile bringt, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Probleme aufgrund mangelnder rechtlicher Beratungauftreten können, die die Vorteile nach der Gründung wieder relativieren.

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