Die Sonderbetreuungszeit ist Teil des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung zur Bewältigung der COVID-19 Pandemie und wurde erstmals im März 2020 eingeführt und bisher dreimal verlängert. Basierend auf den kürzlich vollzogenen Schulstarts und dem damit verbundenen Risiko ansteigender Infektionszahlen, soll die neue Phase 5 rückwirkend mit 01.09.2021 in Kraft treten und den Zeitraum bis 31.12.2021 abdecken. Die Verlängerung der Sonderbetreuungszeit um weitere 3 Wochen stellt eine wichtige Maßnahme zur Unterstützung berufstätiger Eltern dar. Die zuletzt gültige Regelung zwischen November 2020 und Juli 2021 hatte 4 Wochen vorgesehen.
Werden Einrichtungen aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderbetreuungszeit unter Fortzahlung des Entgelts für Kinder unter 14 Jahren. Der Freistellungsanspruch umfasst auch den Fall der Absonderung eines Kindes und besteht auch im Falle einer Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung und für pflegebedürftige Personen. Die Arbeitnehmerseite hat nur dann einen Rechtsanspruch, wenn die Notwendigkeit der Betreuung gegeben ist und keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht. Gibt es in der Schule Notbetreuung, besteht kein Rechtsanspruch. Hier kann mit dem Arbeitgeber einvernehmlich eine Sonderbetreuung vereinbart werden.
Der Anspruch auf 100% Vergütung des fortgezahlten Entgelts für die Arbeitgeberseite soll bestehen bleiben. Gedeckelt ist der Vergütungsbetrag mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG. Der Anspruch ist binnen 6 Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend zu machen. Dem Antrag ist die Bestätigung über die Schließung der Schul-/Kindergarteneinrichtung oder der Absonderungsbescheid anzuschließen.
Ein Antrag auf Sonderbetreuungszeit ist möglich für Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge (nicht hingegen für freie Dienstnehmer).