Versandhandel Änderung ab 1. Juli 2021
Bis 30.06.2021 sind Warenlieferungen an Nichtunternehmer* in Österreich umsatzsteuerpflichtig, wenn diese Lieferungen in die jeweiligen EU-Länder die Lieferschwellen dieser Länder (zwischen EUR 35.000 und 100.000) nicht überschreiten.
Ab 1.Juli 2021 werden diese Lieferschwellen abgeschafft. Es gibt nur mehr eine Grenze für Kleinstunternehmen, deren Warenlieferungen und elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer* in die gesamte EU den Betrag von EUR 10.000 nicht überschreiten
und die keine weitere Betriebsstätte in einem anderen EU-Land haben. Bei Überschreiten dieses Betrages werden die Umsätze im jeweiligen EU-Land umsatzsteuerpflichtig. Damit verbunden ist auch eine Registrierungspflicht in diesen Ländern.
Die Registrierungspflicht in den übrigen EU-Ländern kann vermieden werden, wenn man sich in Österreich zum sogenannten EU-OSS (EU-One-Stop-Shop) anmeldet.
Damit hat man als Unternehmer die Möglichkeit die Umsatzsteuern, die in den anderen EU-Ländern fällig werden, an eine Stelle in Österreich zu melden und zu bezahlen!
Die Registrierung hat beim für die Umsatzsteuer des betreffenden Unternehmens zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
Alle Unternehmen, die die Schwelle von EUR 10.000 für Lieferungen und elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer* bereits 2020 oder bis 30.06.2021 überschritten haben,
MÜSSEN sich noch vor 01.07.2021 registrieren, damit der EU-OSS bereits ab 01.07.2021 genutzt werden kann.
Die Summe der bis 30.06.2021 in Österreich umsatzsteuerpflichtigen Umsätze mit Nichtunternehmern* aus den übrigen EU-Ländern sind auch in Buchhaltungen, die von uns geführt werden, nicht ersichtlich.
Wir können daher leider nicht prüfen, ob Sie die oben genannten Umsatzgrenzen (2020 oder bis 30.06.2021) bereits überschritten haben und damit ab 1.Juli mit weiteren Umsätzen in den betreffenden EU-Ländern umsatzsteuerpflichtig werden.
Wir ersuchen Sie daher um Überprüfung der Grenzen im Jahr 2020 und 2021 und um Mitteilung an ihren Buchhalter, damit wir die Registrierung für Sie rechtzeitig VOR dem 01.07. 2021 durchführen können.
Sollten Sie einen Webshop betreiben und über diesen Webshop Waren oder elektronische sonstige Leistungen an Nichtunternehmer* in die übrigen EU-Länder versenden bzw. erbringen, empfehlen wir jedenfalls die Registrierung über EU-OSS.
Bei Bedarf beraten wir Sie gerne; nehmen Sie dazu bitte Kontakt mit Ihrem Betreuer auf.
*Nichtunternehmer im Sinn der Versandhandelsregelung (Art 3 Abs 3 und 4) sind:
Private Abnehmer (bzw. Unternehmer, die sich nicht als solche zu erkennen geben)
Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen
Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer
Pauschalierte Landwirte
Juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. Gemeinden) bzw. nicht für ihr Unternehmen tätig werden